16 Nov

Handwerkerleistung: Zahlt die Versicherung alles, kann nichts steuerlich geltend gemacht werden

Wird die Rechnung eines Handwerkers wegen eines Schadens von einer Versicherung beglichen, kann der Steuerzahler die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen.

Hintergrund
Die Klägerin musste in ihrer Wohnung einen Wasserschaden reparieren lassen. Die Handwerkerkosten beliefen sich auf 3.224 EUR. Zunächst bezahlte die Klägerin die Rechnung, den entsprechenden Betrag bekam sie allerdings später von der Versicherung ersetzt. In ihrer Steuererklärung machte die Klägern für den Rechnungsbetrag die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend, 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR. Sie verwies darauf, dass sie Versicherungsbeiträge zahlen müsste, die sie steuerlich nicht absetzen könnte. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Handwerkerkosten jedoch ab.

Entscheidung
Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg mit ihren Argumenten. Denn nach Ansicht der Richter hat sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung, weil sie wirtschaftlich nicht belastet ist. Die von ihr geltend gemachten Handwerkerleistungen sind zwar grundsätzlich steuerlich begünstigt. Das Gesetz geht aber davon aus, dass nur Zahlungen abzugsfähig sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mindern. Da die Klägerin die Handwerkerkosten komplett von der Versicherung erstattet bekommen hat, ist sie nicht mehr wirtschaftlich belastet. Die Höhe der Versicherungsbeiträge sah das Finanzgericht hier als unerheblich an.